Ersatz der Wärmeerzeugung nach MuKEn

Gemäss den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich 2014 darf bei einem Ersatz der Wärmeerzeugung in Bauten mit Wohnnutzung der massgebende Bedarf für Heizung und Warmwasser lediglich zu 90% mit nicht erneuer - baren Energien gedeckt werden. Die restlichen 10% sind durch erneuerbare Energien oder durch baulich-technische Massnahmen zu decken. Von diesen Auflagen befreit sind Bauten, die mindestens der GEAK-Kategorie D entsprechen oder nach Minergie zertifiziert sind.

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01.03.2020 | PDF | 282.22 KB