Gemäss den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich 2014 darf bei einem Ersatz der Wärmeerzeugung in Bauten mit Wohnnutzung der massgebende Bedarf für Heizung und Warmwasser lediglich zu 90% mit nicht erneuer - baren Energien gedeckt werden. Die restlichen 10% sind durch erneuerbare Energien oder durch baulich-technische Massnahmen zu decken. Von diesen Auflagen befreit sind Bauten, die mindestens der GEAK-Kategorie D entsprechen oder nach Minergie zertifiziert sind.